Tempo in der Probezeit: was strenger ist
In der dreijährigen Probezeit zählt schon weniger Tempo als schwerer Verstoß: ab mehr als 20 km/h (Ortsgebiet) bzw. 40 km/h (außerorts) drohen Nachschulung und Verlängerung.
Was in der Probezeit gilt
Die Probezeit beginnt mit der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung und dauert 3 Jahre (§ 4 FSG). In dieser Zeit werden bestimmte Verstöße strenger behandelt – beim Tempo gelten niedrigere Schwellen als sonst:
| Straßenart | Schwerer Verstoß ab | Folge |
|---|---|---|
| Ortsgebiet | > 20 km/h zu viel | Nachschulung + Probezeit +1 Jahr |
| Freiland / Autobahn | > 40 km/h zu viel | Nachschulung + Probezeit +1 Jahr |
Zusätzlich gilt die normale Geldstrafe nach § 99 StVO. Die Schwellen für den regulären Führerscheinentzug (> 40 / > 50 km/h) bleiben davon unberührt.
Nachschulung, Verlängerung, Eskalation
- Nachschulung: verpflichtend bei jedem schweren Verstoß (Kosten in der Praxis rund 495 €).
- Probezeit +1 Jahr: pro schwerem Verstoß; war die Probezeit schon abgelaufen, beginnt eine neue einjährige Probezeit.
- Wiederholung: Bei weiteren Verstößen folgen ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Untersuchung; die Lenkberechtigung kann entzogen werden.
Häufige Fragen zur Probezeit
Wie lange dauert die Probezeit in Österreich?
Die Probezeit beträgt 3 Jahre und beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung (FSG § 4). Sie gilt für alle Klassen außer AM und F.
Ab wann ist Tempo in der Probezeit ein schwerer Verstoß?
Ein schwerer Verstoß liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h oder außerorts um mehr als 40 km/h überschritten wird. Das ist deutlich strenger als außerhalb der Probezeit.
Welche Folgen hat ein schwerer Verstoß in der Probezeit?
Verpflichtende Nachschulung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. War die Probezeit schon abgelaufen, beginnt eine neue einjährige Probezeit. Die normale Geldstrafe kommt zusätzlich.
Was passiert bei wiederholten Verstößen?
Bei weiteren schweren Verstößen ordnet die Behörde zusätzliche Maßnahmen an, etwa ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Untersuchung; im Ergebnis kann die Lenkberechtigung entzogen werden.
Quellen: StVO § 99, FSG (§§ 7, 26, 30a), VStG (§§ 47–50), ÖAMTC und VfGH G 30/2025. Beträge variieren je Bundesland; Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.