Geschwindigkeit Freiland & Autobahn: Strafe & Entzug
Außerorts (Freiland 100, Autobahn 130) droht der Führerscheinentzug ab mehr als 50 km/h zu viel, die Fahrzeug-Beschlagnahme ab mehr als 70 km/h.
Strafe & Folgen außerorts
Die Tabelle zeigt den Strafrahmen (§ 99 StVO) und die Folgen je km/h zu viel (nach Messtoleranz). Sie gilt für Freiland und Autobahn gleichermaßen – nur das Limit unterscheidet sich.
| km/h zu schnell | Strafrahmen (§ 99 StVO) | Führerschein / Fahrzeug |
|---|---|---|
| 1–30 km/h | bis 726 € § 99 Abs. 3 |
kein Entzug |
| 31–50 km/h | 200 €–5.000 € § 99 Abs. 2d |
kein Entzug |
| 51–70 km/h | 400 €–6.000 € § 99 Abs. 2e |
Entzug ≥ 1 Monat |
| 71–90 km/h | 500 €–7.500 € § 99 Abs. 2f |
Entzug ≥ 3 Monate vorläufige Beschlagnahme (Verfall bei einschlägiger Vorstrafe) |
| über 90 km/h | 500 €–7.500 € § 99 Abs. 2f |
Entzug ≥ 6 Monate (bes. gefährliche Verhältnisse) Verfall + Versteigerung möglich (auch beim 1. Mal) |
Vor der Beurteilung wird die Messtoleranz abgezogen (≤ 100 km/h: 3 km/h, > 100 km/h: 3 %). Kleine Überschreitungen werden meist per Organmandat (bis 90 €) oder Anonymverfügung (bis 365 €) erledigt; die konkrete Höhe ist ein Richtwert und variiert je Bundesland.
Entzug ab > 50, Auto weg ab > 70 km/h
- Bis 30 km/h zu viel: Geldstrafe bis 726 € (§ 99 Abs. 3), meist Organmandat/Anonymverfügung, kein Entzug.
- 31–50 km/h: 200–5.000 € (§ 99 Abs. 2d), noch kein Entzug.
- 51–70 km/h: 400–6.000 € (§ 99 Abs. 2e) + Führerscheinentzug ≥ 1 Monat.
- 71–90 km/h: 500–7.500 € (§ 99 Abs. 2f) + Entzug ≥ 3 Monate + vorläufige Beschlagnahme.
- über 90 km/h: besonders gefährliche Verhältnisse, Entzug ≥ 6 Monate + Nachschulung + Verfall und Versteigerung schon beim 1. Mal.
Typische Fälle
Autobahn 130: gemessen 205 km/h (≈ 71 km/h zu viel)
500–7.500 € (§ 99 Abs. 2f), Entzug ≥ 3 Monate und vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs.
Freiland 100: gemessen 165 km/h (≈ 61 km/h zu viel)
400–6.000 € (§ 99 Abs. 2e) und Führerscheinentzug mindestens 1 Monat.
Autobahn 130: gemessen 225 km/h (≈ 91 km/h zu viel)
Besonders gefährliche Verhältnisse: Entzug ≥ 6 Monate, Nachschulung und Verfall des Fahrzeugs möglich.
Werte gerundet nach Abzug der Messtoleranz (über 100 km/h: 3 %).
Häufige Fragen – Freiland & Autobahn
Welche Tempolimits gelten außerorts in Österreich?
Auf Freilandstraßen gilt grundsätzlich Tempo 100, auf Autobahnen Tempo 130 (§ 20 StVO). Auf manchen Autobahnen gilt nachts (22–05 Uhr) oder über IG-L-Strecken ein variables Limit von 110 oder 100 km/h. Maßgebend ist die jeweils angeordnete Höchstgeschwindigkeit.
Ab wann ist außerorts der Führerschein weg?
Ab einer technisch gemessenen Überschreitung von mehr als 50 km/h. Bei 51–70 km/h zu viel mindestens 1 Monat, ab mehr als 70 km/h mindestens 3 Monate, ab mehr als 90 km/h (besonders gefährliche Verhältnisse) mindestens 6 Monate plus Nachschulung.
Ab wann wird außerorts das Auto beschlagnahmt?
Ab mehr als 70 km/h zu viel kann das Fahrzeug vor Ort vorläufig beschlagnahmt werden. Ab mehr als 90 km/h zu viel sind Verfall und Versteigerung schon beim ersten Mal möglich (seit 1.3.2024).
Gelten auf Freiland und Autobahn dieselben Grenzen?
Ja – rechtlich zählt beides als „außerhalb des Ortsgebiets". Die Entzugs- und Beschlagnahme-Grenzen (> 50, > 70, > 90 km/h zu viel) sind identisch; nur das Tempolimit selbst unterscheidet sich (100 bzw. 130 km/h).
Quellen: StVO § 99, FSG (§§ 7, 26, 30a), VStG (§§ 47–50), ÖAMTC und VfGH G 30/2025. Beträge variieren je Bundesland; Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.