Wiederholungsrechner
Prüft, ob ein einschlägiger Fall innerhalb von vier Jahren die Mindestdauer des Entzugs erhöht.
Straßenart, erlaubtes Tempo und gemessene Geschwindigkeit eingeben – der Rechner zeigt Strafrahmen, Führerscheinentzug und ob eine Fahrzeug-Beschlagnahme droht.
Verwaltungsstrafe, Führerscheinentzug und Raser-Beschlagnahme bei Tempo abschätzen (Pkw, Österreich)
1) Messtoleranz. Vom gemessenen Wert werden bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 % abgezogen. Mehr unter Messtoleranz.
2) Verwaltungsstrafe. Kleine Überschreitungen: Organmandat (bis 90 €) oder Anonymverfügung (bis 365 €). Der gesetzliche Rahmen steht in § 99 StVO – die Höhe variiert je Bundesland.
3) Führerscheinentzug. Ab mehr als 40 km/h (Ortsgebiet) bzw. 50 km/h (Freiland) zu viel folgt ein Entzug (FSG § 26). Details: Führerscheinentzug bei Tempo.
4) Raser-Beschlagnahme. Ab mehr als 60/70 km/h zu viel kann das Auto beschlagnahmt, ab 80/90 km/h verfallen und versteigert werden. Details: Raser: Fahrzeug-Beschlagnahme.
Prüft, ob ein einschlägiger Fall innerhalb von vier Jahren die Mindestdauer des Entzugs erhöht.
Unterscheidet Zahlungsaufforderung, Lenkerauskunft, Strafverfügung, Straferkenntnis und Führerscheinbescheid.
Addiert Geldstrafe, gesetzliche Kostenbeiträge und weitere bereits bekannte Beträge.
Zeigt drei vollständige Wege vom Messwert über die Toleranz bis zu den rechtlichen Folgen.
Vom gemessenen Wert wird die Messtoleranz abgezogen (bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 %). Aus der maßgebenden Überschreitung ergibt sich der Strafrahmen nach § 99 StVO und – ab mehr als 40 km/h (Ortsgebiet) bzw. 50 km/h (Freiland) zu viel – der Führerscheinentzug.
Nein. Österreich hat keine bundesweite Preisliste – die konkrete Höhe variiert je Bundesland. Der Rechner zeigt den gesetzlichen Strafrahmen (§ 99 StVO) und ordnet kleine Überschreitungen dem Organmandat (bis 90 €) bzw. der Anonymverfügung (bis 365 €) zu.
Ja. Der Rechner zeigt, ab welcher Überschreitung ein Entzug von mindestens 1, 3 oder 6 Monaten droht (Mindestdauer für Ersttäter) und ab wann eine Fahrzeug-Beschlagnahme möglich ist.
Es ist ein Richtwert nach § 99 StVO und FSG § 26 für Ersttäter. Die konkrete Strafe legt die Bezirksverwaltungsbehörde fest; bei Wiederholung binnen 4 Jahren fällt der Entzug länger aus.
Quellen: StVO § 99, FSG (§§ 7, 26, 30a), VStG (§§ 47–50), ÖAMTC und VfGH G 30/2025. Beträge variieren je Bundesland; Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.