Ordentliches Verfahren
Im Straferkenntnis ist grundsätzlich ein Beitrag von 10 % der verhängten Strafe, mindestens aber 10 €, zu den Verfahrenskosten vorzuschreiben (§ 64 VStG).
Addieren Sie Geldstrafe, gesetzliche Kostenbeiträge und bekannte Zusatzbeträge – transparent und ohne eine erfundene Einzelfallprognose.
Das Ergebnis trennt Geldstrafe, gesetzliche Verfahrenskosten und Ihre Zusatzangaben.
Im Straferkenntnis ist grundsätzlich ein Beitrag von 10 % der verhängten Strafe, mindestens aber 10 €, zu den Verfahrenskosten vorzuschreiben (§ 64 VStG).
Wird ein Straferkenntnis vom Verwaltungsgericht vollständig bestätigt, beträgt der Beitrag grundsätzlich 20 % der verhängten Strafe, mindestens 10 €. Bei auch nur teilweisem Erfolg sind dem Beschwerdeführer dafür keine Kosten aufzuerlegen (§ 52 VwGVG).
Barauslagen, Sachverständige, Abschleppen, Beratung und persönliche Folgen hängen vom Fall ab. Solche Beträge werden nur addiert, wenn Sie sie selbst eingeben.
Nein. Der Kostenbeitrag nach § 64 VStG betrifft das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren und beträgt grundsätzlich zehn Prozent der verhängten Strafe, mindestens zehn Euro. Bei vereinfachten Erledigungen wie Organmandat, Anonymverfügung oder Strafverfügung wird dieser Beitrag nicht automatisch angesetzt.
Bestätigt das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis vollständig, beträgt der Beitrag für das Beschwerdeverfahren nach § 52 VwGVG grundsätzlich zwanzig Prozent der verhängten Strafe, mindestens zehn Euro. Wird der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben, sind dem Beschwerdeführer dafür keine Kosten aufzuerlegen.
Nur wenn Sie bekannte Beträge selbst eintragen. Der Rechner schätzt keine Barauslagen, Gutachten-, Abschlepp-, Vertretungs- oder persönlichen Folgekosten.
Quellen: § 64 VStG und § 52 VwGVG. Geprüft am 6. Oktober 2026; keine Rechtsberatung.