Drei Tempoverstöße – vollständig durchgerechnet
Die Beispiele zeigen, wie aus Messwert und Tempolimit die maßgebende Überschreitung, der Strafrahmen und die möglichen weiteren Folgen entstehen.
64 km/h bei erlaubten 50 km/h im Ortsgebiet
- Messung: Unter der verwendeten Annahme werden 3 km/h abgezogen; rechtlich eingeordnet werden 61 km/h.
- Strafrahmen: Kleinere Überschreitung nach § 99 Abs. 3 StVO, gesetzlich bis 726 €. Der konkrete Betrag variiert.
- Verfahren: Häufig erfolgt die Erledigung per Organmandat oder Anonymverfügung; die Behörde wählt die Form.
- Führerschein: Die Entzugsgrenze von mehr als 40 km/h innerorts ist nicht erreicht.
- Kosten: Bei einer vereinfachten Erledigung entsteht nicht automatisch der 10-%-Beitrag eines ordentlichen Verfahrens.
98 km/h bei erlaubten 50 km/h im Ortsgebiet
- Messung: Nach 3 km/h Toleranzabzug bleiben 95 km/h, also 45 km/h zu viel.
- Strafrahmen: Wegen mehr als 40 km/h im Ortsgebiet gilt § 99 Abs. 2e StVO mit 400–6.000 €.
- Verfahren: Die Behörde führt regelmäßig ein Verwaltungsstrafverfahren; Straf- und Führerscheinverfahren sind getrennt zu lesen.
- Führerschein: Für einen Erstfall droht grundsätzlich mindestens ein Monat Entzug. Eine einschlägige Wiederholung binnen vier Jahren verlängert.
- Fahrzeug: 45 km/h zu viel liegt unter der Beschlagnahme-Schwelle von mehr als 60 km/h innerorts.
- Kosten: Bei einem Straferkenntnis kommt grundsätzlich der Kostenbeitrag nach § 64 VStG hinzu.
228 km/h bei erlaubten 130 km/h auf der Autobahn
- Messung: 3 % von 228 sind 6,84; in dieser Rechenannahme werden gerundet 7 km/h abgezogen.
- Strafrahmen: Mehr als 70 km/h außerorts fällt unter § 99 Abs. 2f StVO: 500–7.500 €.
- Führerschein: Mehr als 90 km/h außerhalb gilt als besonders gefährlich: mindestens sechs Monate Entzug plus Nachschulung.
- Fahrzeug: Vorläufige Beschlagnahme ist möglich; bei dieser extremen Überschreitung kommen Verfall und Versteigerung auch ohne einschlägige Vorbelastung in Betracht.
- Verfahren und Kosten: Mehrere Entscheidungen können nebeneinander stehen. Geldstrafe, Führerscheinbescheid, Fahrzeugverfahren und Kostenpositionen müssen getrennt geprüft werden.
Warum die drei Fälle unterschiedlich enden
| Fall | Strafrahmen | Entzug | Fahrzeug |
|---|---|---|---|
| 11 km/h innerorts | bis 726 € | nein | nein |
| 45 km/h innerorts | 400–6.000 € | ≥ 1 Monat | nein |
| 91 km/h außerorts | 500–7.500 € | ≥ 6 Monate + Nachschulung | Beschlagnahme/Verfall möglich |
Zu den Rechenbeispielen
Sind die Geldstrafen in den Beispielen fixe Beträge?
Nein. Österreich hat für viele Tempoverstöße keine einheitliche bundesweite Preisliste. Die Beispiele nennen deshalb den gesetzlichen Strafrahmen und erklären, welche weiteren Folgen an der maßgebenden Überschreitung hängen.
Warum wird zuerst eine Messtoleranz abgezogen?
Für die rechtliche Einordnung zählt die nach dem behördlichen Toleranzabzug maßgebende Geschwindigkeit. Die Beispiele verwenden die verbreitete Rechenannahme von 3 km/h bis 100 km/h und 3 Prozent darüber; der tatsächliche Abzug hängt vom Messverfahren und den Unterlagen ab.
Kann ein kleiner Unterschied große Folgen haben?
Ja. Die Schwellen liegen bei mehr als 40 beziehungsweise 50 km/h für den Entzug und mehr als 60 beziehungsweise 70 km/h für eine mögliche vorläufige Fahrzeugbeschlagnahme. Deshalb müssen Messwert, Toleranz und Straßenart sauber getrennt werden.
Rechtsgrundlagen: § 99 StVO, §§ 7 und 26 FSG sowie §§ 99a–99d StVO. Geprüft am 6. Oktober 2026; Beispiele sind keine Rechtsberatung.