🚓 Raser-Paket

Raser: Fahrzeug-Beschlagnahme & Verfall

Seit 1. März 2024 kann das Auto von Extrem-Rasern in Österreich an Ort und Stelle beschlagnahmt und später versteigert werden. Hier sind die genauen Grenzen.

✓ 34. StVO-Novelle (§§ 99a–99d) 📚 Quelle: BMIMI, ÖAMTC, VfGH
Kurz erklärt: Mit der 34. StVO-Novelle (in Kraft 1.3.2024) gibt es zwei Stufen. Ab > 60 km/h (Ortsgebiet) / > 70 km/h (außerorts) zu viel: vorläufige Beschlagnahme vor Ort (max. 14 Tage), die Behörde entscheidet über den Verfall. Ab > 80 km/h / > 90 km/h: Verfall + Versteigerung schon beim ersten Mal. Strafrahmen bis 7.500 €.

Die zwei Stufen

ÜberschreitungOrtsgebietAußerortsFolge für das Fahrzeug
Vorläufige Beschlagnahme> 60 km/h> 70 km/hSicherstellung vor Ort, max. 14 Tage; Behörde entscheidet über Verfall
Verfall + Versteigerung> 80 km/h> 90 km/hmöglich schon beim 1. Mal
Mit einschlägiger Vorstrafe> 60 km/h> 70 km/hVerfall bereits an der unteren Grenze

Einschlägige Vorstrafe = Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten 4 Jahre wegen eines schwerwiegenden Verkehrsdelikts (z. B. illegales Straßenrennen). Zusätzlich Strafe 500–7.500 € (§ 99 Abs. 2f StVO) und Führerscheinentzug.

Von der Anhaltung bis zur Versteigerung

  1. Vorläufige Beschlagnahme: Die Polizei stellt das Fahrzeug vor Ort sicher und nimmt den Führerschein ab. Die Maßnahme dauert höchstens 14 Tage.
  2. Behördenentscheidung: Die Bezirksverwaltungsbehörde muss binnen rund zwei Wochen entscheiden, ob das Fahrzeug für beschlagnahmt erklärt wird.
  3. Verfall: Bei sehr hohem Tempo (> 80/> 90) oder Vorbelastung wird der Verfall ausgesprochen – das Fahrzeug geht in öffentliches Eigentum über.
  4. Versteigerung: Das verfallene Fahrzeug kann versteigert werden; der Erlös fließt an die öffentliche Hand.

Leasing, Miete und fremde Autos

Gehört das Fahrzeug nicht dem Lenker (Leasing, Mietwagen, Auto eines Dritten), gilt derzeit eine Sonderregel:

  • nur vorläufige Beschlagnahme für maximal 14 Tage – kein Verfall, keine Versteigerung;
  • stattdessen ein lebenslanges Lenkverbot für genau dieses Fahrzeug, eingetragen im Führerscheinregister.
Wichtige Änderung ab 1.10.2027: Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschränkung auf Fahrzeuge im Alleineigentum als gleichheitswidrig aufgehoben (VfGH G 30/2025, 17.3.2026). Ab 1. Oktober 2027 ist der Verfall daher auch bei Leasing-, Miet- und Firmenfahrzeugen möglich – nur gestohlene Fahrzeuge bleiben ausgenommen.

Häufige Fragen zur Beschlagnahme

Ab wann wird das Auto bei zu schnellem Fahren beschlagnahmt?

Seit 1. März 2024 (34. StVO-Novelle): ab mehr als 60 km/h zu viel im Ortsgebiet bzw. mehr als 70 km/h außerorts kann die Polizei das Fahrzeug vor Ort vorläufig beschlagnahmen (max. 14 Tage). Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet dann über den Verfall.

Wann wird das Auto versteigert (Verfall)?

Bei mehr als 80 km/h zu viel im Ortsgebiet bzw. mehr als 90 km/h außerorts ist der Verfall samt Versteigerung schon beim ersten Mal möglich. Bei einschlägiger Vorstrafe (Lenkberechtigungs-Entzug innerhalb der letzten 4 Jahre, z. B. wegen illegalem Straßenrennen) bereits ab > 60/> 70 km/h.

Was gilt für Leasing-, Miet- oder fremde Autos?

Derzeit darf ein Fahrzeug, das nicht dem Lenker gehört, nur für maximal 14 Tage vorläufig beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Stattdessen wird ein lebenslanges Lenkverbot für genau dieses Fahrzeug im Führerscheinregister eingetragen.

Ändert sich etwas an der Regelung für fremde Fahrzeuge?

Ja. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschränkung auf Fahrzeuge im Alleineigentum als gleichheitswidrig aufgehoben (G 30/2025). Ab 1. Oktober 2027 ist der Verfall daher auch bei Leasing-, Miet- und Firmenfahrzeugen möglich; nur gestohlene Fahrzeuge bleiben ausgenommen.

Wie viel km/h zu viel Sie konkret hatten, prüfen Sie mit dem Strafrechner. Zu den Tabellen: Ortsgebiet & Freiland/Autobahn.

Quellen: StVO § 99, FSG (§§ 7, 26, 30a), VStG (§§ 47–50), ÖAMTC und VfGH G 30/2025. Beträge variieren je Bundesland; Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.