⚖️ Das Verfahren

Organmandat, Anonymverfügung & Strafverfügung

Drei Formen des abgekürzten Verfahrens – mit unterschiedlichen Adressaten, Fristen und Folgen. Erst nach einem Einspruch gegen die Strafverfügung beginnt gegebenenfalls das ordentliche Verfahren.

✓ VStG §§ 49a, 50 📚 Quelle: ÖAMTC & RIS 🗓 Einheitlicher Katalog für 2027 geplant
Kurz erklärt: Organmandat, Anonymverfügung und Strafverfügung gehören zum abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren. Organmandat und Anonymverfügung haben kein eigenes Rechtsmittel. Gegen eine Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich; dann wird grundsätzlich das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Geplante Änderung für 2027: Die Bundesregierung strebt bundesweit einheitliche Beträge für Anonymverfügungen an. Die unten genannten Werte sind ein angekündigter Entwurf und noch kein heute geltender Tarif.

Die drei Verfahren im Vergleich

OrganmandatAnonymverfügungStrafverfügung
Rechtsgrundlage§ 50 VStG§ 49a VStG§§ 47–49 VStG
Wer / wiePolizei vor Ortper Post an ZulassungsbesitzerBehörde an ermittelten Lenker
Höchstbetrag90 €365 €grundsätzlich 600 € nach § 47 VStG
Rechtliche Wirkungmit Zahlung erledigtbezahlt: keine Erwähnung in amtlichen Auskünften oder Berücksichtigung bei Strafbemessungwird ohne Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar
Frist14 Tage4 Wochen—
Einspruch?neinneinja, binnen 2 Wochen

1. Organmandat (Organstrafverfügung)

Eine Organstrafverfügung wird von einem ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht – häufig der Polizei – für bestimmte wahrgenommene oder eingestandene Übertretungen ausgestellt. Der Betrag ist nach § 50 VStG grundsätzlich mit 90 € gedeckelt. Bezahlt wird sofort oder mittels Beleg binnen zwei Wochen. Es gibt kein Rechtsmittel. Ohne fristgerechte Zahlung wird das Mandat gegenstandslos; anschließend kann die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren führen.

2. Anonymverfügung

Die Anonymverfügung wird ohne vorherige Ermittlung des Täters an eine Person übermittelt, die anhand der Zulassung oder anderer Daten ermittelt werden kann. Der Höchstbetrag liegt bei 365 €. Wird binnen vier Wochen bezahlt, darf die Anonymverfügung in amtlichen Auskünften nicht erwähnt und bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Ohne fristgerechte Zahlung wird sie gegenstandslos; danach muss die Behörde den Täter ausforschen und kann dazu etwa eine Lenkererhebung durchführen.

3. Strafverfügung

Auch die Strafverfügung ist ein abgekürztes Verfahren: Die Behörde kann ohne vorheriges Ermittlungsverfahren eine Geldstrafe von grundsätzlich bis zu 600 € festsetzen (§ 47 VStG). Gegen sie kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Bei einem rechtzeitigen, nicht zurückgezogenen Einspruch wird grundsätzlich das ordentliche Verfahren eingeleitet; danach kann ein Straferkenntnis ergehen. Einspruch und Folgen im Detail.

Unsicher, welches Dokument Sie haben? Schreiben interaktiv einordnen →

Rechtsgrundlagen: § 50 VStG (Organstrafverfügung), § 49a VStG (Anonymverfügung) und § 47 VStG (Strafverfügung). Geprüft am 6. Oktober 2026.

Für 2027 geplant: ein einheitlicher Anonymverfügungs-Katalog

Die Strafhöhen werden bisher von den Bundesländern unterschiedlich vollzogen. Das Mobilitätsministerium hat 2026 eine bundesweite Vereinheitlichung der Anonymverfügungen angekündigt und zur Begutachtung vorgelegt. Ziel ist eine Anwendung ab 2027. Solange die maßgebliche Verordnung nicht kundgemacht und in Kraft getreten ist, sind die folgenden Werte als vorgesehene Beträge zu lesen – nicht als geltender Tarif.

Vorgesehene Beträge bei Tempoüberschreitungen

Vorgesehene bundesweite Anonymverfügungs-Beträge für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 1. Jänner 2027.
StraßenartÜberschreitungAnonymverfügung
Ortsgebiet (50 km/h)bis 10 km/h60 €
Ortsgebiet (50 km/h)mehr als 10 bis 15 km/h80 €
Ortsgebiet (50 km/h)mehr als 15 bis 20 km/h105 €
Freilandstraße (100 km/h)bis 10 km/h50 €
Freilandstraße (100 km/h)mehr als 10 bis 20 km/h80 €
Freilandstraße (100 km/h)mehr als 20 bis 25 km/h95 €
Freilandstraße (100 km/h)mehr als 25 bis 30 km/h120 €

Beispiel nach dem angekündigten Katalog: 11 km/h zu viel im Ortsgebiet wären mit 80 € vorgesehen. Maßgeblich wäre die Geschwindigkeit nach dem anzuwendenden Toleranzabzug. Vor Inkrafttreten darf daraus kein Anspruch auf einen bestimmten Betrag abgeleitet werden.

Weitere Beispiele aus dem Katalog

  • Halte- und Parkverbot oder vergessene Parkscheibe in der Kurzparkzone: 60 €
  • Einfahren in eine Kreuzung bei gelbem Licht: 70 €
  • Radfahrstreifen vorschriftswidrig mit einem anderen Fahrzeug als dem Fahrrad benützt: 80 €
  • An der Stopptafel nicht vollständig angehalten: 80 €
  • Fußgänger nicht unbehindert über den Schutzweg gehen lassen: 85 €
  • Sperrlinie überfahren: 95 €
  • Rechtsfahrgebot missachtet, etwa auf der Autobahn: 100 €
  • Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ missachtet: 110 €

Was gleich bleibt

  • Organmandate bleiben uneinheitlich. Der Katalog betrifft nur Anonymverfügungen. Für Strafen, die die Polizei bei einer Anhaltung vor Ort verhängt, gelten weiterhin die Sätze des jeweiligen Bundeslandes; die Obergrenze von 90 € (§ 50 VStG) ändert sich nicht.
  • Strafverfügung und Straferkenntnis sind andere Verfahrensformen. Wird die Anonymverfügung nicht bezahlt oder ist die Übertretung dafür ungeeignet, ermittelt die Behörde weiter. Eine Strafverfügung bleibt ein abgekürztes Verfahren; ein Straferkenntnis kann das ordentliche Verfahren abschließen.
  • Der höhere Strafrahmen bei schweren Tempoverstoßen gilt schon. Die Anhebung auf 200–5.000 € (mehr als 30 km/h) und 400–6.000 € (Ortsgebiet über 40, Freiland über 50 km/h) steht in § 99 StVO und ist bereits seit 30. Juli 2026 in Kraft – siehe 10 bis 50 km/h zu schnell.
Geprüft am 6. Oktober 2026: Das Ministerium beschreibt die Vereinheitlichung weiterhin als geplant. Die genannten Beträge sind deshalb ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet. Entscheidend ist eine spätere Kundmachung und deren Inkrafttretensbestimmung.

Quellen zu diesem Abschnitt: BMIMI – Bundesweite Vereinheitlichung der Verkehrsstrafen, ORF.at vom 11.06.2026 und ÖAMTC-Presseaussendung vom 15.07.2026. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Der Weg nach oben

Organmandat und Anonymverfügung sind „Angebote" der schnellen, günstigen Erledigung. Wer sie ignoriert, spart nichts – im Gegenteil:

  • Organmandat nicht gezahlt → Mandat gegenstandslos → Behörde kann ein Verwaltungsstrafverfahren führen.
  • Anonymverfügung nicht gezahlt → Verfügung gegenstandslos → Täterermittlung, häufig mittels Lenkererhebung → mögliches weiteres Verfahren.
  • Strafverfügung → Einspruch binnen 2 Wochen, sonst rechtskräftig.
Wichtig: Nichtzahlen ist kein Einspruch. Es beendet nur die vereinfachte Erledigung; der spätere Betrag und das weitere Verfahren können ungünstiger ausfallen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Organmandat und Anonymverfügung?

Das Organmandat wird von einem ermächtigten Aufsichtsorgan ausgestellt (bis 90 €). Die Anonymverfügung wird ohne vorherige Fahrerermittlung an eine aus der Zulassung ermittelte Person versandt (bis 365 €). Gegen beide gibt es kein Rechtsmittel; ohne fristgerechte Zahlung werden sie gegenstandslos und die Behörde kann ein Verwaltungsstrafverfahren führen.

Scheint eine Anonymverfügung im Strafregister auf?

Eine fristgerecht bezahlte Anonymverfügung darf in amtlichen Auskünften nicht erwähnt und bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden (§ 49a VStG). Das ist präziser als die pauschale Aussage, sie stehe „nicht im Strafregister“.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Ein nicht fristgerecht bezahltes Organmandat oder eine Anonymverfügung wird gegenstandslos. Danach kann die Behörde den Lenker ermitteln und ein Verwaltungsstrafverfahren führen. Eine Lenkererhebung oder Strafverfügung ist häufig, aber nicht in jedem Fall automatisch der nächste Schritt.

Kann ich gegen eine Anonymverfügung Einspruch erheben?

Nein, gegen Organmandat und Anonymverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Wer nicht zahlt, löst damit auch keinen Einspruch aus; erst gegen eine spätere Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich.

Kostet eine Anonymverfügung ab 2027 in ganz Österreich gleich viel?

Das ist der Plan. Das Mobilitätsministerium hat im Juli 2026 einen bundesweiten Strafkatalog für Anonymverfügungen veröffentlicht, der ab 1. Jänner 2027 gelten soll und mehr als 100 Delikte umfasst. Bisher vollziehen die Bundesländer die Strafen selbst, weshalb dieselbe Übertretung je nach Bundesland unterschiedlich viel kostet.

Gilt die Vereinheitlichung 2027 auch für Organmandate?

Nein. Der neue Katalog betrifft ausdrücklich nur Anonymverfügungen. Für Organmandate, die die Polizei vor Ort verhängt, bleibt es vorerst bei den unterschiedlichen Sätzen der Bundesländer. Der Höchstbetrag von 90 € nach § 50 VStG bleibt davon unberührt.

Quellen: StVO § 99, FSG (§§ 7, 26, 30a), VStG (§§ 47–50), ÖAMTC und VfGH G 30/2025. Beträge variieren je Bundesland; Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.